Der AVGS für ein Gründercoaching (AVGS MAT) ist eine Ermessensleistung. Das bedeutet: Dein Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter entscheidet, ob er/sie dir den Gutschein ausstellt. Es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf ein Gründercoaching.
Aber: In der Praxis wird der AVGS häufig bewilligt, wenn du gut vorbereitet bist und klar begründen kannst, warum das Coaching dich weiterbringt.
Beantragen können ihn: Empfänger von Arbeitslosengeld I, Empfänger von Bürgergeld, Personen die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. bei Kündigung oder auslaufendem Vertrag) und Berufsrückkehrer nach Elternzeit oder Pflege.
Je besser du deinem Sachbearbeiter erklären kannst, warum ein Gründercoaching für deinen Weg in die Selbstständigkeit notwendig ist, desto höher sind deine Chancen. Genau dabei helfen wir dir.